LUMINABY CLOOVER

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Cloover Energy GmbH für die Stromlieferung im gewählten Tarif

Stand: August 2026 · Fassung 2

Präambel

Diese Bedingungen regeln die Belieferung von Haushaltskunden mit Strom durch die Cloover Energy GmbH, Hussitenstraße 32–33, 13355 Berlin (nachfolgend „Cloover Energy“ oder „Cloover“). Angeboten wird ein Tarif mit dynamischer Preisbildung im Sinne des § 41a des Energiewirtschaftsgesetzes (nachfolgend „EnWG“): Der Arbeitspreis folgt dem viertelstündlich an der Strombörse gebildeten Spotmarktpreis. Vertragspartner und Stromlieferant des Kunden im Sinne des § 41 EnWG ist allein die Cloover Energy GmbH. Sie schuldet die Lieferung, rechnet sie ab und ist für alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag Ansprechpartner des Kunden.

1. Anwendungsbereich und Vertragsgegenstand

(1.1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für die Belieferung von Haushaltskunden mit Strom durch Cloover Energy an der vertraglich vereinbarten Lieferstelle. Die Belieferung erfolgt als Sonderkundenvertrag außerhalb der Grund- und Ersatzversorgung. Kunde im Sinne dieser AGB („Kunde“) ist ein Haushaltskunde, also ein Letztverbraucher, der Strom überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt kauft.

(1.2) Der Stromliefervertrag setzt voraus, dass der Jahresstromverbrauch des Kunden unter 50.000 Kilowattstunden (kWh) je Abrechnungsjahr liegt und keiner der folgenden Umstände vorliegt:

  1. (i) an der Lieferstelle ist eine Messeinrichtung mit registrierender Lastgangmessung installiert,
  2. (ii) an der Lieferstelle ist ein Doppeltarifzähler mit reduzierten Netzentgelten installiert,
  3. (iii) für die Lieferstelle gilt ein Zähler mit temperaturabhängigem Lastprofil oder
  4. (iv) die Messstelle des Kunden liegt in einer ausländischen Regelzone.

(1.3) Cloover Energy liefert den Strom in Niederspannung und stellt die elektrische Energie am Hausanschluss der vertraglich vereinbarten Lieferstelle bereit. Voraussetzung der Lieferung ist ein bestehender Anschluss der Lieferstelle an das Netz des örtlichen Netzbetreibers.

(1.4) Für die Dauer des Vertrages deckt der Kunde seinen gesamten leitungsgebundenen Strombedarf an der vertraglich vereinbarten Lieferstelle bei Cloover Energy. Nicht erfasst ist die Deckung des Bedarfs aus Eigenanlagen des Kunden.

2. Zustandekommen des Vertrages und Lieferantenwechsel

(2.1) Der Vertrag zwischen dem Kunden und Cloover Energy kommt in den folgenden Schritten zustande:

(2.2) Mit dem Vertragsschluss bevollmächtigt der Kunde Cloover Energy, die vereinbarte Lieferstelle beim örtlichen Netzbetreiber anzumelden und das für diese Lieferstelle bestehende Vertragsverhältnis beim bisherigen Lieferanten zu kündigen. Der Kunde stellt Cloover Energy die dafür erforderlichen Vertragsdaten bereit. Bei einem Lieferantenwechsel kann die Belieferung erst beginnen, wenn Cloover Energy vom bisherigen Lieferanten die Bestätigung erhalten hat, dass das bisherige Strombezugsverhältnis des Kunden gekündigt ist.

(2.3) Nach den Regelungen zum Lieferantenwechsel beginnt die Lieferung in der Regel spätestens drei Wochen nach Zugang der Netznutzungsanmeldung beim zuständigen Netzbetreiber, frühestens jedoch nach Beendigung des bisherigen Stromliefervertrages. Der Kunde kann in seinem Auftrag einen Wunschtermin für den Lieferbeginn nennen. Lässt sich dieser Termin nicht umsetzen, nimmt Cloover Energy die Lieferung zum nächstmöglichen Termin auf.

(2.4) Der Netzbetreiber wird im Lieferantenwechselprozess nicht als Erfüllungsgehilfe von Cloover Energy tätig. Für fehlerhafte Anmeldebestätigungen des Netzbetreibers haftet Cloover Energy daher nicht.

(2.5) Ob die Lieferstelle die Voraussetzungen der Ziff. 1.2 erfüllt, steht Cloover Energy erst nach Rückmeldung des Netzbetreibers und des bisherigen Lieferanten fest, also regelmäßig erst nach Zugang der Eingangs- und Vertragsbestätigung. Cloover Energy ist daher berechtigt, den Vertrag durch Erklärung in Textform abzulehnen und von ihm zurückzutreten, wenn die Belieferung der vertraglich vereinbarten Lieferstelle aus einem der folgenden Gründe nicht oder nicht zu den vereinbarten Bedingungen möglich ist:

(2.6) Cloover Energy wird den Rücktritt nach Ziff. 2.5 unverzüglich erklären, spätestens innerhalb von vier Wochen ab Kenntnis des Rücktrittsgrundes, und den Grund dabei angeben. Mit Zugang der Erklärung entfallen die beiderseitigen Leistungspflichten; bereits geleistete Zahlungen werden unverzüglich erstattet. Hat Cloover Energy den Rücktrittsgrund zu vertreten, bleiben Ansprüche des Kunden unberührt. Eine bereits aufgenommene Belieferung wird bis zum Wirksamwerden des Rücktritts nach den Ziff. 4 bis 8 abgerechnet.

3. Laufzeit, Kündigung und Beendigung des Vertrages

(3.1) Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit; eine Mindestlaufzeit besteht nicht.

(3.2) Beide Vertragsparteien können den Stromliefervertrag mit einer Frist von vier Wochen in Textform kündigen. Eine Kündigung des Kunden bestätigt Cloover Energy innerhalb einer Woche nach deren Zugang in Textform und gibt dabei das Vertragsende an; das gilt unabhängig davon, auf welchen Rechtsgrund der Kunde die Kündigung stützt.

(3.3) Zieht der Kunde um, kann er den Vertrag mit einer Frist von sechs Wochen zum Auszug oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt kündigen. Dieses Kündigungsrecht besteht nicht, wenn Cloover Energy dem Kunden innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung in Textform anbietet, den Liefervertrag am neuen Wohnsitz zu den bisherigen Vertragsbedingungen fortzusetzen, und die Belieferung an der neuen Entnahmestelle möglich ist. Den Umzug zeigt der Kunde Cloover Energy einen Monat vorher in Textform an und gibt dabei die neue Anschrift sowie das konkrete Auszugs- und Einzugsdatum an. Ist Cloover Energy die Belieferung an der neuen Lieferstelle nicht möglich, teilt Cloover Energy dem Kunden dies in Textform mit.

(3.4) Jede Vertragspartei kann den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist in Textform kündigen. Cloover Energy ist zur fristlosen Kündigung insbesondere berechtigt, wenn der Kunde Zahlungsverpflichtungen wiederholt trotz Mahnung oder eine Zahlungsverpflichtung trotz wiederholter Mahnung nicht erfüllt und Cloover Energy die fristlose Kündigung mindestens zwei Wochen vorher angedroht hat. Das gilt nicht, wenn die Folgen der fristlosen Kündigung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder wenn der Kunde zur Überzeugung von Cloover Energy darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt.

(3.5) Der Wechsel des Lieferanten darf für den Kunden mit keinen zusätzlichen Kosten verbunden sein. Cloover Energy verlangt daher für die Kündigung des Vertrages, insbesondere für eine Kündigung wegen eines Lieferantenwechsels, kein gesondertes Entgelt.

4. Preisbildung am Spotmarkt

(4.1) Der Kunde schuldet Cloover Energy die Vergütung für den abgenommenen Strom.

(4.2) Der Strompreis besteht aus:

(4.3) Maßgeblich für den Spotmarktpreis (in ct/kWh) sind die Preise der EPEX Spot SE, der europäischen Börse für den kurzfristigen Stromhandel. Die EPEX Spot SE betreibt unter anderem den deutschen Day-Ahead-Markt; dort wird täglich für jede Viertelstunde des Folgetages ein Preis in EUR je MWh ermittelt und veröffentlicht. Einsehbar sind diese Preise auf der Website der EPEX Spot SE unter https://www.epexspot.com/en/basicspowermarket. Den so für jede einzelne Viertelstunde des Folgetages ermittelten Preis gibt Cloover Energy an den Kunden weiter. Die Anpassung des Spotmarktpreises erfolgt automatisch; auf die Änderung der Spotmarktpreise hat Cloover Energy keinen Einfluss.

Risiko Hinweis:
Cloover Energy weist den Kunden ausdrücklich darauf hin, dass die Preise der einzelnen Viertelstunden eines Tages nicht im Voraus feststehen, sondern sich viertelstündlich mit den Spotmarktpreisen ändern. Gegenüber einem Strombezugsvertrag mit festem Preis entstehen dem Kunden dadurch Chancen und Risiken zugleich. Fallen die Spotmarktpreise unter das Niveau der am Markt angebotenen Festpreise, kann der Kunde erheblich an Stromkosten einsparen. Die Spotmarktpreise können die Festpreise für Stromlieferungen aber ebenso übersteigen. Für diesen Fall ist der Kunde in keiner Weise gegen Stromkosten abgesichert, die das Preisniveau vergleichbarer Festpreisverträge auch deutlich überschreiten können.

5. Messung und Zuordnung der Verbrauchswerte

(5.1) Stimmt der Kunde bei Vertragsschluss oder später der Bestellung eines intelligenten Messsystems (§ 2 Nr. 7 des Messstellenbetriebsgesetzes – „MsbG“) zu, darf Cloover Energy beim grundzuständigen Messstellenbetreiber die vorzeitige Ausstattung der Messstelle mit einem intelligenten Messsystem beantragen oder diese Ausstattung anzeigen. Die dafür anfallenden Kosten gibt Cloover Energy nach Ziff. 6.2. an den Kunden weiter. Ihre Höhe richtet sich nach der jeweils geltenden Fassung des MsbG und nach dem Preisblatt des zuständigen Messstellenbetreibers. Die bei Vertragsschluss geltenden Kosten teilt Cloover Energy dem Kunden in der Vertragsbestätigung mit. Bestellt der Kunde ein intelligentes Messsystem erst nach Vertragsschluss, erhält er hierüber eine Änderungsbestätigung.

(5.2) Verfügt der Kunde über ein intelligentes Messsystem nach § 2 Nr. 7 MsbG, das die Verbräuche des Kunden viertelstundenscharf übermitteln kann (auch „iMSys“), werden die Preise viertelstundenscharf dem tatsächlichen Energieverbrauch der jeweiligen Viertelstunde zugeordnet. Das gilt nicht, soweit der Messstellenbetreiber Cloover Energy die viertelstündlichen Messwerte nicht in ausreichender Form und/oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.

(5.3) Wird der Stromverbrauch des Kunden mit einer konventionellen Messeinrichtung oder mit einer modernen Messeinrichtung nach § 2 Nr. 15 MsbG ohne Übermittlung von Viertelstundenwerten gemessen oder ist eine viertelstundenscharfe Messung aus anderen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich, ordnet Cloover Energy die nach Ziff. 4.3. ermittelten viertelstündlichen Spotmarktpreise dem Energieverbrauch anhand des für den Kunden geltenden Standardlastprofils zu. Wird während der Vertragslaufzeit aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen eine dauerhafte Umstellung von der viertelstundenscharfen Abrechnung auf die Abrechnung nach dem geltenden Standardlastprofil notwendig, darf Cloover Energy diese Umstellung vornehmen. Für die Mitteilung durch Cloover Energy und das Kündigungsrecht des Kunden gelten Ziff. 7.3. Sätze 2 bis 5 entsprechend.

(5.4) Solange der Energieverbrauch nicht viertelstundenscharf erfasst werden kann, lassen sich die Einsparpotenziale, die die Abrechnung zu Spotmarktpreisen nach Ziff. 4.3. eröffnet, nicht oder nur teilweise ausschöpfen.

6. Grundgebühr und weitere Preisbestandteile

(6.1) Neben den Spotmarktpreisen nach Ziff. 4.3. zahlt der Kunde die Grundgebühr in der Höhe, die im Bestellvorgang nach Ziff. 2.1. angegeben ist.

(6.2) Ferner zahlt der Kunde die weiteren Preisbestandteile in der im Bestellvorgang nach Ziff. 2.1. angegebenen Höhe. Zu den weiteren Preisbestandteilen gehören, jeweils in der für die vertraglich vereinbarte Lieferstelle aktuell geltenden Höhe: etwaige zusätzliche Beschaffungskosten von Cloover Energy (z.B. für Herkunftsnachweise), die Netznutzungsnebenentgelte, das Entgelt für den Messstellenbetrieb einschließlich etwaiger bestellter Zusatzleistungen (soweit diese nicht Bestandteil eines separaten Vertrages zwischen dem Kunden und einem Messstellenbetreiber sind), die Umsatzsteuer, die Stromsteuer, die Konzessionsabgabe, die Umlagen gemäß §§ 12, 2 Nr. 17 Energiefinanzierungsgesetz (EnFG – KWKG-Umlage und Offshore-Umlage), die Umlage nach § 19 Abs. 2 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) sowie ein etwaiger Aufpreis auf den Spotmarktpreis.

7. Änderung der Preise

(7.1) Ändern sich die weiteren Preisbestandteile nach Ziff. 6.2., passt Cloover Energy den Strompreis gegenüber dem Kunden entsprechend an. Eine solche Änderung nimmt Cloover Energy im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens vor; sie unterliegt der Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB, und der Kunde darf sie zivilgerichtlich überprüfen lassen. Berücksichtigen darf Cloover Energy dabei ausschließlich Änderungen derjenigen Kosten, die für die Ermittlung der weiteren Preisbestandteile maßgeblich sind. Steigen die weiteren Preisbestandteile, darf Cloover Energy den Strompreis erhöhen und die Kostensteigerung entsprechend weitergeben; sinken sie, muss Cloover Energy den Strompreis senken und die Kostensenkung entsprechend weitergeben. Wirken sich Änderungen sowohl kostenerhöhend als auch kostensenkend aus, verrechnet Cloover Energy sie miteinander, sodass je nach Anteil der kostensteigernden und der kostensenkenden Preisbestandteile eine Erhöhung, eine Senkung oder auch ein gleichbleibender Strompreis die Folge sein kann.

(7.2) Umfang und Zeitpunkt einer Preisänderung hat Cloover Energy so zu bestimmen, dass Erhöhungen und Senkungen der weiteren Preisbestandteile nach denselben sachlichen und zeitlichen Maßstäben einfließen. Insbesondere darf zwischen der Überprüfung der Kostenentwicklung und der Durchführung einer Preisänderung bei Kostensenkungen kein längerer Zeitraum liegen als bei Kostensteigerungen.

(7.3) Über eine beabsichtigte Änderung der weiteren Preisbestandteile informiert Cloover Energy den Kunden spätestens einen Monat vor deren Wirksamwerden. Im Fall einer solchen Änderung kann der Kunde den Vertrag fristlos zum Zeitpunkt des geplanten Wirksamwerdens kündigen. Die Kündigung bedarf der Textform. Auf diese Kündigungsmöglichkeit weist Cloover Energy den Kunden im Informationsschreiben über die Preisänderung gesondert hin. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziff. 3.2. bleibt unberührt.

(7.4) Ziff. 7.1. bis 7.3. gelten ebenso, wenn künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste Mehrbelastungen oder Entlastungen wirksam werden, die die Beschaffung, Erzeugung, Speicherung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung), den Messstellenbetrieb oder den Verbrauch von Strom betreffen.

(7.5) Abweichend von Ziff. 7.1. bis 7.3. gibt Cloover Energy Änderungen der Umsatzsteuer nach dem Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens an den Kunden weiter, ohne sie anzukündigen; ein außerordentliches Kündigungsrecht entsteht dadurch nicht.

8. Abrechnung und Zahlung

(8.1) Cloover Energy rechnet den Stromverbrauch monatlich ab. Verfügt der Kunde über kein iMSys oder ist eine viertelstundenscharfe Abrechnung aus den in Ziff. 5.2. oder 5.3. genannten Gründen dauerhaft nicht möglich, legt Cloover Energy der Abrechnung der viertelstundenscharf ermittelten Preise bis zur ersten Messwerterhebung den anhand der Vorjahreswerte errechneten Verbrauch in Verbindung mit dem geltenden Standardlastprofil zugrunde. Stehen keine Vorjahreswerte zur Verfügung, wird der Verbrauch anhand des Verbrauchsverhaltens einer für den Kunden typischen Kundengruppe errechnet. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, wird dies bei der Bemessung angemessen berücksichtigt. In diesen Fällen nimmt Cloover Energy zusätzlich eine Korrekturabrechnung anhand des Messwertes vor, den der Messstellenbetreiber mindestens einmal pro Jahr übermittelt.

(8.2) Cloover Energy rechnet elektronisch ab. Auf Wunsch des Kunden übermittelt Cloover Energy die Abrechnungen und Abrechnungsinformationen einmal jährlich kostenlos in Papierform. Werden die Verbrauchsdaten nicht fernübermittelt, erhält der Kunde Abrechnungsdaten alle zwölf Monate. Werden die Verbrauchsdaten fernübermittelt, erhält der Kunde die Verbrauchsinformationen monatlich.

(8.3) Grundlage der endgültigen Abrechnung sind die Zählerstände der Lieferstelle zum Ende des jeweiligen Abrechnungszeitraums. Ergibt die Abrechnung ein Guthaben des Kunden, verrechnet Cloover Energy dieses mit dem nächsten Zeitraum.

(8.4) Ein Guthaben aus einer Korrekturabrechnung erstattet Cloover Energy nach Beendigung des Stromliefervertrags unverzüglich. Die Rechnung stellt Cloover Energy spätestens drei Wochen nach dem Ende des abzurechnenden Zeitraums bzw. nach dem Ende des Lieferverhältnisses. Ein ausstehendes Guthaben zahlt Cloover Energy innerhalb von zwei Wochen aus.

(8.5) Der Kunde zahlt die Rechnungen im SEPA-Lastschriftverfahren und erteilt Cloover Energy hierfür ein Lastschriftmandat. Über die Höhe des Lastschriftbetrags informiert Cloover Energy den Kunden spätestens einen Tag vor der Durchführung. Der Kunde hält sein Konto in der Höhe gedeckt, die zur Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag erforderlich ist. Kosten, die Cloover Energy durch eine vom Kunden zu vertretende Rücklastschrift entstehen, trägt der Kunde.

9. Haftung und Gewährleistung

(9.1) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung ist Cloover Energy von der Leistungspflicht befreit, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses oder einer Störung des Messstellenbetriebes handelt. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen von Cloover Energy beruht oder Cloover Energy die Unterbrechung oder die Unregelmäßigkeiten zu vertreten hat. Cloover Energy ist verpflichtet, dem Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber oder den Messstellenbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie Cloover Energy bekannt sind oder von Cloover Energy in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.

(9.2) Erleidet der Kunde durch eine Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung einen Schaden, können ihm nach § 18 der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) Ansprüche gegen den Netzbetreiber zustehen, an dessen Netz die Lieferstelle des Kunden angeschlossen ist. Cloover Energy stellt auf Wunsch des Kunden den Kontakt zu diesem Netzbetreiber her; zu einer weitergehenden Unterstützung bei der Durchsetzung solcher Ansprüche ist Cloover Energy nicht verpflichtet.

(9.3) Im Übrigen haftet Cloover Energy – unabhängig vom Rechtsgrund – nicht für Schäden, die lediglich auf der leicht fahrlässigen Verletzung einer nicht wesentlichen Pflicht durch Cloover Energy beruhen. Nicht wesentlich sind Pflichten, auf deren Einhaltung durch Cloover Energy der Kunde nicht vertrauen kann. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung von Cloover Energy und ihrer Erfüllungsgehilfen zudem auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt. Unberührt bleiben die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die Haftung wegen der Übernahme einer Garantie, die Haftung für arglistig verschwiegene Mängel sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(9.4) Es gilt im Übrigen das gesetzliche Gewährleistungsrecht.

10. Änderung dieser AGB

(10.1) Cloover Energy darf diese AGB ändern, wenn nach Vertragsschluss Veränderungen eintreten, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren, die Cloover Energy nicht veranlasst hat und auf deren Eintritt Cloover Energy keinen Einfluss hat, sofern diese Veränderungen die Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung in erheblichem Maße stören. Solche Veränderungen können insbesondere auf neuen oder geänderten gesetzlichen Regelungen, auf neuer Rechtsprechung oder auf neuen oder geänderten Entscheidungen der Bundesnetzagentur oder anderer Behörden beruhen. Cloover Energy wird diese AGB nur ändern, soweit die Änderung notwendig ist, um die Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung wiederherzustellen oder um Regelungslücken zu schließen, die erhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages verursachen und nicht durch geltende gesetzliche Vorschriften geschlossen werden. Die jeweiligen Änderungen teilt Cloover Energy dem Kunden mindestens einen Monat vor dem geplanten Inkrafttreten in Textform mit. Der Kunde kann den Änderungen bis zum Zeitpunkt des geplanten Inkrafttretens in Textform widersprechen; zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Widerspricht der Kunde nicht oder nicht fristgerecht, gelten die Änderungen als genehmigt. Der Kunde kann den Vertrag stattdessen auch ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist in Textform zum Zeitpunkt des geplanten Inkrafttretens der Änderungen kündigen. Auf die Folgen eines unterbliebenen Widerspruchs und auf dieses Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrages weist Cloover Energy den Kunden bei Bekanntgabe der Änderungen gesondert hin. Der Strompreis ändert sich ausschließlich nach den Ziff. 6 und 7.

11. Datenschutz

(11.1) Cloover Energy verarbeitet die personenbezogenen Daten des Kunden nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften. Welche Daten Cloover Energy zu welchen Zwecken verarbeitet und welche Rechte dem Kunden dabei zustehen, ergibt sich aus der jeweils geltenden Datenschutzerklärung, die auf dieser Website abrufbar ist.

12. Gesetzliche Informationspflichten

(12.1) Fragen zu Vertrag, Rechnung oder Stromlieferung oder Beschwerden, die insbesondere den Vertragsabschluss oder die Qualität der Leistungen von Cloover Energy betreffen, kann der Kunde per E-Mail (contact@cloover.co) oder per Post (Cloover Energy GmbH, Hussitenstraße 32–33, 13355 Berlin) an Cloover Energy richten. Cloover Energy ist verpflichtet, eine Beschwerde innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang zu beantworten.

(12.2) Zur Beilegung von Streitigkeiten kann der Kunde ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle ENERGIE e.V., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin, Telefon: 030 2757240-0, Telefax: 030 2757240-69, E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de, Internet: www.schlichtungsstelle-energie.de, beantragen. Ein solcher Antrag ist erst zulässig, wenn Cloover Energy der Verbraucherbeschwerde nicht spätestens nach vier Wochen ab Zugang abgeholfen hat. Cloover Energy ist zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren verpflichtet. Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach dem EnWG zu beantragen, bleibt unberührt. Die Einreichung einer Beschwerde bei der Schlichtungsstelle hemmt die gesetzliche Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB.

(12.3) Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit (abrufbar unter: http://ec.europa.eu/consumers/odr/). Zur Teilnahme an diesem Streitbeilegungsverfahren ist Cloover Energy nicht verpflichtet und nicht bereit.

(12.4) Allgemeine Informationen zu Verbraucherrechten stellt der Verbraucherservice Energie der Bundesnetzagentur bereit, Postfach 8001, 53105 Bonn, Telefon: 030 22480- 500, Telefax: 030 22480-323, E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de

(12.5) Informationen zur Energieeffizienz: Wenn Sie Ihren Verbrauch senken möchten, erhalten Sie Informationen hierzu bei der Bundesstelle für Energieeffizienz (www.bfee-online.de/bfee/). Dort finden Sie eine Liste der Anbieter von Energiedienstleistungen, -audits und -effizienzmaßnahmen sowie Berichte zur Energieeffizienz. Informationen zur Energieeffizienz bekommen Sie auch bei der Deutschen Energieagentur (www.dena.de) und dem Bundesverband der Verbraucherzentralen (www.vzbv.de).

13. Gesetzliches Widerrufsrecht

(13.1) Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, steht ihm nach den gesetzlichen Bestimmungen ein Widerrufsrecht zu. Es besteht sowohl für den Stromliefervertrag als auch für die Änderungsvereinbarung, soweit die nachfolgend genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Widerruft der Kunde, treten die Folgen des Widerrufs nur für den Stromliefervertrag bzw. für die Änderungsvereinbarung ein, für die er das Widerrufsrecht ausübt.

(13.2) Die Einzelheiten des Widerrufsrechts ergeben sich aus der nachfolgenden Widerrufsbelehrung.


Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie die Cloover Energy GmbH, Hussitenstraße 32–33, 13355 Berlin, E-Mail: contact@cloover.co durch eine eindeutige Erklärung (z.B. durch einen Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen oder Lieferung von Strom während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

Muster-Widerrufsformular

Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es an uns zurück.

An die

Cloover Energy GmbH
Hussitenstraße 32–33
13355 Berlin
E-Mail: contact@cloover.co

Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Stromliefervertrag.

Bestellt am (*)/erhalten am (*): _______________________________

Name des/der Verbraucher(s): _______________________________

Anschrift des/der Verbraucher(s): _______________________________

Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier): _______________________________

Datum: _______________________________

(*) Unzutreffendes streichen.